Abmahnungen für die Veröffentlichung eigener Fotos?

Zur Unkenntlichkeit verwaschenes Bild aus dem Innenraum der Passage Pommeraye in Nantes
Wollt ihr, dass Fotos von Urlaubshighlights im Netz so aussehen? (Passage Pommeraye in Nantes) (Foto: GameGuideWiki)

Wer in den Urlaub fährt oder eine Wochenendtour macht, der schießt meist gern ein paar Fotos als Erinnerung. Aber auch Blogger, Instagrammer und Websitebetreiber greifen zur Kamera, um Bildinhalte für ihre Projekte zu generieren. Viele Onlineplattformen weisen inzwischen explizit darauf hin, dass Nutzer die Urheberrechte für alle von ihnen geteilten Bilder besitzen oder zumindest die ausdrückliche Zustimmung des entsprechenden Urhebers haben müssen. Wenn man aber aus Angst vor rechtlichen Konsequenzen nur noch eigene Schnappschüsse veröffentlicht, ist man nicht zwangsläufig aus dem Schneider. Natürlich ist ein eigenes Foto rechtlich gesehen eigenes geistiges Eigentum. Aber auf die darauf abgebildeten Personen, Gegenstände, Kunstwerke, Marken und Gebäude trifft dies nicht automatisch zu. Hier können tatsächlich Abmahnungen wegen Persönlichkeits- oder Urheberrechtsverletzungen drohen.

Persönlichkeitsrechte bei Bildern immer beachten

Dass es Tabuzonen wie Flughäfen und militärische Einrichtungen gibt, in denen das Fotografieren grundsätzlich untersagt ist, ist inzwischen weithin bekannt. Bei Staatsbeamten wie Militärs und Polizisten halten sich viele Touristen deshalb auch mit Fotos zurück. Auf der Jagd nach einzigartigen Schnappschüssen vergessen allerdings einige Hobbyfotografen, dass auch alle anderen Personen ein Recht am eigenen Bild haben. Hierbei handelt es sich um ein grundlegendes Persönlichkeitsrecht, das nichts mit den Urheberrechten zu tun hat. Wer unerlaubt Bildaufnahmen von Personen veröffentlicht, kann mit bis zu einem Jahr Freiheitsentzug oder Geldstrafen belangt werden. Deshalb sollte man auch den Reiseleiter, den Busfahrer, den aufdringlichen fliegenden Händler und die einheimische Familie am Straßenrand um ihre Zustimmung bitten, bevor man sie ablichtet.

Auch Personengruppen bilden entgegen einem weitverbreiteten Irrglauben keine Ausnahme. Wer plant, die Fotos später zu veröffentlichen, der sollte sich um eine (am besten schriftliche) Zustimmung der betreffenden Person(en) bemühen. Dabei ist unerheblich, ob man sie für einen Artikel, ein Buch, einen Vortrag oder in den sozialen Medien verwenden will. Besonders kompliziert für Fotografen sind Aufnahmen von Kindern wie z. B. Schulklassen. Hier bräuchte man zusätzlich sogar noch die Erlaubnis der Erziehungsberechtigten. Einzig zufällig vor oder neben dem eigentlichen Motiv herumstehende oder durchs Bild laufende Personen bilden eine Ausnahme. Ebenso sind sogenannte „Bildnisse von Versammlungen und Aufzügen“ (beispielsweise eine Demonstration oder eine Parade) immer erlaubt.

Was darf ich denn überhaupt noch knipsen?
Zur Unkenntlichkeit verwaschenes Bild aus dem Innenraum der Passage Pommeraye in Nantes
Wollt ihr, dass Fotos von Urlaubshighlights im Netz so aussehen? (Passage Pommeraye in Nantes) (Foto: GameGuideWiki)

Was viele Hobbyfotografen nicht wissen: Auch in Innenstädten gelten vielfältige Schutzrechte. Selbst öffentlich zugängige Gebäude können wegen ihres Baustils oder ihrer Ausstattung als geistiges Eigentum des Architekten geschützt sein. In Deutschland soll die Straßenbild- oder Panoramafreiheit für Rechtssicherheit beim Fotografieren und Veröffentlichen sorgen. In § 59 UrhG steht, dass Werke, die sich dauerhaft an öffentlichen Straßen, Plätzen oder Wegen befinden, gemalt, fotografiert und gefilmt und auch weiterverbreitet werden dürfen. Der Gesetzestext beinhaltet allerdings zwei ganz entscheidende Stolpersteine für Unwissende:

Zum einen wäre da die Beschränkung auf öffentliche Straßen, Plätze und Wege. Natürlich dürfen Hobbyfotografen nicht einfach fremde Grundstücke betreten und dort Fotos und Videoaufnahmen machen, die sie dann veröffentlichen. Ein Zaun oder eine andere erkennbare Art von Grundstücksbegrenzung sind Hinweise darauf, dass man sich hier nicht auf die Panoramafreiheit berufen kann. Allerdings ist auf Privatwegen und in privaten Parks wiederum das Fotografieren erlaubt, da sie vor dem Gesetz als öffentlich zählen. Ausgeschlossen dagegen sind Aufnahmen in Bahnhöfen, Markthallen oder anderen öffentlichen Plätzen, die sich im Inneren befinden. Das Gesetz bezieht sich nämlich bei Bauwerken grundsätzlich nur auf die äußere Ansicht.

Problematisch ist auch die Beschränkung auf bleibende, sprich dauerhafte Werke. Kurzzeitig in der Innenstadt aufgestellte Kunstinstallationen sind von dieser Regelung allgemein nicht abgedeckt. Aber auch eine Aufführung, besondere Beleuchtung oder kurzfristige Umgestaltung an einem Gebäude, das eigentlich Panoramafreiheit genießt, kann dieses für die Zeit der Aktion zu einem urheberrechtlich geschützten Kunstwerk machen. Ein bekanntes Beispiel hierfür wäre die Verhüllung des Reichstages durch Christo und Jeanne-Claude. Die Veröffentlichung eines Selfies vor einer Kunstinstallation ohne Einwilligung des Künstlers kann also eine Abmahnung zur Folge haben. Woran ein ortsunkundiger Tourist erkennen soll, ob eine moderne Statue auf einem Platz nur für einen gewissen Zeitraum oder wirklich dauerhaft aufgestellt wurde, lässt das Gesetz allerdings offen.

Jeder kocht sein eigenes Süppchen

Noch komplizierter wird es für den ambitionierten Hobbyfotografen im Ausland, denn die Panoramafreiheit gibt es nicht überall. In Frankreich sollte man z. B. vorsichtig sein. Dort dürfen öffentlich zugängige Denkmäler, Gebäude und Kunstwerke grundsätzlich nicht ohne die Zustimmung des Urhebers fotografiert werden. Dies gilt zumindest, solange sie dem Urheberrecht unterliegen. Und auch in Belgien dürfen moderne Stadtelemente nur dann ohne Genehmigung veröffentlicht werden, wenn sie nicht das zentrale Bildelement darstellen.

Jetzt kommt ein weiterer Aspekt ins Spiel, der die ganze Sache noch undurchsichtiger und für Laien kaum noch verständlich macht. Im Urheberrecht gilt nämlich weltweit das Schutzlandprinzip. Stark vereinfacht gesagt geht es dabei darum, dass bei Urheberrechtsangelegenheiten immer das Recht des Staates gilt, in dem die Veröffentlichung stattfindet. Das heißt, ein Foto eines urheberrechtlich geschützten Gebäudes aus einem Land ohne Panoramafreiheit darf man in Deutschland sehr wohl veröffentlichen. Andersherum begehen Franzosen, die ein Straßenbild eines in Deutschland fotografierten Gebäudes in Frankreich publizieren, eine Urheberrechtsverletzung. Ebenso gäbe es rechtliche Probleme, wenn jemand ein in Deutschland veröffentlichtes Foto eines in Belgien geschützten Bauwerks erwerben und dieses in Belgien weiterverkaufen würde.

Wenn ihr so weit noch mitgekommen seid, dann wird es jetzt ganz verwirrend. Für Veröffentlichungen im Internet gelten wieder ganz andere Richtlinien. Hier kommen nämlich alle Staaten gleichermaßen potenziell als Schutzland infrage. Das bedeutet, dass Online-Akteure ihre Internetauftritte (seien es nun Social-Media-Kanäle oder eigene Webseiten) theoretisch so gestalten müssten, dass sie den nationalen Urheberrechtsvorschriften aller Staaten gleichermaßen genügen. Ein unmöglich zu verwirklichendes Szenario. Für Fotos von Bauwerken würde das bedeuten, dass man sie lokal in Deutschland zwar wegen der Panoramafreiheit veröffentlichen könnte. Auf weltweit verfügbaren Social-Media-Plattformen, Blogs und anderen Websites dürfte man dies allerdings nicht.

Aktuelle Artikel mit eigenen Fotos – nahezu unmöglich
Eine sicherheitshalber verfremdete Essenskomposition
Zur Sicherheit verfremdete Essenskomposition aus einem Urlaub in Österreich (vielleicht hätte man hier sogar noch Besteck und Teller verwaschen sollen, wer weiß, ob jemand an dem Design Urheberrechte hat) (Foto: GameGuideWiki)

Nehmen wir als Beispiel eine Bloggerin, die Leser an ihren Reiseerlebnissen teilhaben lassen möchte. Natürlich würde sie gern ein paar ihrer Fotos integrieren. Schließlich arbeiten sich Leser nur ungern durch unendliche Textwüsten und erwarten zumindest Bilder von den Highlights der Reise. Unsere Bloggerin müsste für jedes Bauwerk, das sie zeigen möchte, den aktuellen Urheberrechtsstatus ermitteln. Es gilt also den Urheber, in der Regel den Architekten, herauszubekommen. Wenn die Person noch lebt, kann sie direkt kontaktiert werden, ansonsten sind die Erben die Ansprechpartner. Erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers erlischt das Urheberrecht und das Bauwerk wird gemeinfrei.

Da nur die wenigsten Menschen ihre Kontaktdaten für alle offen lesbar bekannt geben, wird unsere Bloggerin in diese Recherche viel Zeit investieren müssen. Hinzu kommt, dass Antworten häufig lange auf sich warten lassen. Man muss sehr viel Geduld haben und mitunter mehrfach nachhaken, bis man eine Auskunft erhält. Evtl. wird unsere Bloggerin dann an eine Verwertungsgesellschaft weiterverwiesen, weil der Architekt seine Rechte an diese übertragen hat. Dann muss sie erneut ein Anschreiben verfassen und wieder warten. Insgesamt können sich diese Vorarbeiten über mehrere Wochen oder gar Monate hinziehen. Inzwischen ist der beabsichtigte Reiseartikel vollkommen veraltet.

Es kann sogar passieren, dass sich Urheber oder Verwertungsgesellschaft überhaupt nicht auf die Anfrage zurückmelden. Dazu sind sie per Gesetz nicht verpflichtet. Es ist ebenfalls unklar, wie weit man als Anfragender finanziell und zeitlich für die Recherche gehen muss. Bei manchen größeren Firmen wird empfohlen, einen Anwalt den Kontakt aufnehmen zu lassen (eigene Erfahrungen). Man soll also für ein selbst aufgenommenes Foto in einem selbst geschriebenen Artikel, den man im Internet kostenlos bereitstellen will, auch noch die Kosten für einen Anwalt auf sich nehmen. Viele geben spätestens an dieser Stelle auf. Solch eine bürokratische Idiotie kann einem wirklich jeden Spaß am Hobby rauben.

Urheberrechtsirrsinn in Reinstkultur

In Frankreich gibt es auch ein bekanntes Paradebeispiel, das die irrsinnigen Auswüchse des Urheberrechts besonders deutlich macht. Der Eiffelturm ist das Wahrzeichen von Paris und in dieser Funktion wird er tagtäglich von Unmengen an Touristen fotografiert. Dies ist tagsüber auch durchaus erlaubt, da der Architekt Gustave Eiffel 1923 verstarb und das Urheberrecht am Gebäude genau 70 Jahre später ausgelaufen ist. Wenn man aber ein schönes Nachtbild vom beleuchteten Eiffelturm schießt und dieses dann im Internet veröffentlicht, macht man sich tatsächlich einer Urheberrechtsverletzung strafbar. 1985 installierte nämlich der französische Lichtdesigner Pierre Bideau eine aufwendige Beleuchtung. Diese ist seither urheberrechtlich geschützt, obwohl sie nichts anderes als die Silhouette des Eiffelturms umrahmt, die an sich gemeinfrei ist. Die Rechte der Lichtinstallation werden von der SETE (Société d’exploitation de la Tour Eiffel) verwertet. Man müsste sich bei dieser Organisation eine Lizenz oder Erlaubnis vor der Veröffentlichung holen, wenn man keine Abmahnung riskieren will.

Gerade im Urheberrecht ist eine solche Abmahnung nicht nur eine Verwarnung. Ein solcher Hinweis auf ein Fehlverhalten wäre bei der für Laien undurchsichtigen Rechtslage durchaus sinnvoll. Dadurch könnte man einen unbeabsichtigten Fehler ohne entstehende Kosten korrigieren. Eine Abmahnung wegen einer (vermuteten) Urheberrechtsverletzung ist aber mit der Abgabe einer Unterlassungserklärung und der Zahlung der Abmahnkosten verbunden. Diese sind bei Privatpersonen, die nicht gewerblich oder beruflich handeln, seit einigen Jahren auf 1000 Euro beschränkt. Wird eine kommerzielle Nutzung unterstellt, kann einen die Abmahnung noch teurer zu stehen kommen. Dies ist im deutschen Rechtssystem sehr leicht möglich (siehe übernächster Abschnitt). Wenn es wie beim Eiffelturm-Foto um Lizenzen geht, fordert der Urheber in der Regel Schadenersatz in Form einer nachträglichen Lizenzentschädigung. Diese berechnet sich nach der bisherigen Veröffentlichungsdauer im Internet. Erwähnt der Fotograf aus reiner Unwissenheit das Copyright beim Bild nicht, können sogar noch höhere Strafzahlungen auf ihn zukommen. Unwissenheit schützt bekanntlich vor Strafe nicht.

Wo kein Kläger – da kein Richter?

Es stimmt natürlich, dass man für das private Aufnehmen von Fotos nur in den seltensten Fällen (z. B. bei Verletzungen von Persönlichkeitsrechten) verklagt wird. Auch das private Posten von Bildern wird meist noch unkritisch oder gar als kostenlose Werbung angesehen. Den rechtlich privaten Bereich verlässt man aber eindeutig durch jegliche kommerzielle Interessen. Darunter fällt aber leider nicht nur – wie man als unbedarfter Laie annehmen würde – der Verkauf des Fotos an sich. Wer zum Beispiel ein kleines Restaurant betreibt und die Wände mit eigenen Urlaubsmotiven verschönert, der sollte bei der Auswahl auf das Urheberrecht achten. Früher wäre eine solche Urheberrechtsverletzung kaum aufgefallen, aber heute sieht das anders aus. Es reicht schon aus, wenn ein begeisterter Gast das Interieur fotografiert und privat im Netz veröffentlicht.

Ich höre jetzt schon die Stimmen, die behaupten, dass es die Möglichkeiten laut Gesetz zwar gibt, aber dass in so einem Fall kein Richter eine Verurteilung aussprechen würde. Leider beweist dieses beispielhafte Fototapeten-Urteil, dass in unserem Rechtssystem der gesunde Menschenverstand immer öfter hinter den exakten Wortlaut des Gesetzes gestellt wird. Dem Richter in diesem Fall ist wohl die Paradoxie an der ganzen Geschichte nicht aufgefallen. Welcher Fotograf verkauft seine Fotos an eine Firma, die Fototapeten herstellt, ohne zu wollen, dass diese an Wände oder Türen geklebt und damit veröffentlicht werden? Selbst, wenn sie nur im privaten Raum angebracht sind, können sie auf Fotos oder Videos (z. B. von Gästen) und damit auch ins Internet gelangen. Das sollte heute eigentlich jedem klar sein. Wenn Tapeten aber nicht mehr zum sichtbaren Anbringen gedacht sind, dann handelt es sich dabei um vollkommen nutzlose Produkte.

Die Falle mit der kommerziellen Nutzung

Kommerzielle Nutzung ist im deutschen Rechtssystem leider ein viel zu schwammiger Begriff. Wer Fotos für seine eigene Webseite, sein Blog oder seine Social-Media-Kanäle verwendet, der muss besonders vorsichtig sein. Schon eine Schaltung von einzelnen Werbeanzeigen rein zur Refinanzierung der Webspacekosten zählt vor dem Gesetz als „auf Gewinnerzielung ausgerichtete Tätigkeit“, ebenso auf den Seiten integrierte Partnerprogramme. Selbst ein einziger Artikel, in dem ein Produkt vorgestellt wird, kann dafür sorgen, dass ein Blog als kommerziell eingestuft wird. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob der Blogger einfach nur davon überzeugt und begeistert ist oder ob er wirklich Geld oder andere Vorteile für seinen Werbebeitrag erhält.

Kostenlose Social-Media-Kanäle schalten Werbung, sodass ein Einstellen dort per se eine kommerzielle Veröffentlichung darstellt. Jan Böhmermann musste vor einigen Jahren leidvoll feststellen (siehe hier), dass es dabei vollkommen egal ist, ob man durch das Posten wirklich Geld verdient hat. Ja, selbst wer sein Blog mit einer kostenfreien Software erstellt hat und das Logo dieser Software im Fuß der Seite einblendet, kann mit Pech in die Kommerzfalle tappen. Das ist besonders heimtückisch, da man die Einblendung des Logos auch nicht unterlassen darf, weil man damit ebenfalls eine Urheberrechtsverletzung begehen würde. Odysseus hatte es da mit seiner „Gratwanderung“ zwischen Scylla und Charybdis noch einfacher.

Interessanter Fakt am Rande: Bei rein privater Veröffentlichung hat man noch die Chance, sich über einen Internet-Baustein der Rechtschutzversicherung finanziell gegen Abmahnungen und Klagen abzusichern. Allerdings suchen die Versicherer auch dort nach dem kleinsten Anzeichen für eine vermutete kommerzielle Nutzung, wegen der sie die Übernahme der Kosten verweigern können. Die meisten Versicherungen schließen alle Rechtsangelegenheiten, die geistiges Eigentum betreffen, grundsätzlich aus dem Schutzangebot aus oder bieten eine Absicherung nur im teuersten Komplettabsicherungsmodell und nur für so geringe Streitwerte an, dass sie eigentlich vollkommen nutzlos ist. Gerade in einem so diffizilen Rechtsbereich wird der Bürger also auch noch im Regen stehen gelassen.

Vorauseilender Gehorsam als Folge der unnötig komplizierten Urheberrechtslage

Laut Gesetz darf nur der Urheberrechtsinhaber oder ein von ihm beauftragter Anwalt eine Urheberrechtsverletzung abmahnen. Da einzelne Urheber mit der Verfolgung von Verstößen meist überfordert sind, geben sie ihre Rechte häufig aber an größere Verwertungsunternehmen ab. Diese können nicht nur mehr Anwälte mit der Internetrecherche beauftragen, sie bieten meist auf ihren Websites außerdem die Möglichkeit an, anonym vermutete Urheberrechtsverletzungen zu melden. Damit ist der Zensur Tür und Tor geöffnet (Stichwort Cancel Culture). Wem ein Nachbar, Kollege oder Bekannter aufgrund seiner Hautfarbe, seines Glaubens, seiner sexuellen Ausrichtung oder seiner politischen Ansichten nicht gefällt, der findet auf dessen Social-Media-Kanälen, in seinem Blog oder auf seiner privaten Website bestimmt irgendein Bild, bei dem dieser aus Unwissenheit eine Urheberrechtsverletzung begangen hat.

Diese unmögliche Situation wird dadurch noch verschärft, dass man mit Urheberrechtsklagen leicht zusätzliches Geld machen kann, besonders wenn ein fälschlicherweise veröffentlichtes Bild schon über einen langen Zeitraum frei im Internet steht. Außerdem leben Verwertungsunternehmen von den Lizenzkosten, die deshalb auch gnadenlos eingeklagt werden. Im Gegensatz zu einzelnen Urhebern, die evtl. noch eher den gesunden Menschenverstand einsetzen, kann man also bei solch einer anonymen Anzeige nicht darauf hoffen, ungeschoren davonzukommen.

Aufgrund all dieser rechtlichen Unsicherheiten veröffentlichen viele Internetnutzer auf Social-Media-Plattformen und bei Onlinediensten gar keine Bilder oder Videos mehr. Wenn ein Autor aber seine Texte ohne jegliches Beiwerk veröffentlicht, wirken diese vergleichsweise langweilig. Ein Bild sagt bekanntlich oft mehr als 1000 Worte. Besonders private Webseiten geraten so gegenüber kommerziellen Angeboten immer weiter ins Hintertreffen.

Andere Internetakteure bearbeiten Bilder in vorauseilendem Gehorsam nach und entfernen oder ersetzen evtl. verfängliche Teile des Fotos. Die KI kann hierbei durchaus von Nutzen sein. Wenn man aber ein Bild auf diese Art und Weise manipuliert, handelt es sich nicht mehr um eine exakte Abbildung der Wirklichkeit und der Autor gerät im schlimmsten Fall unter den Verdacht, Fake News zu verbreiten.

Schluss mit der übermäßigen Kriminalisierung von Internetakteuren – Wir brauchen dringend ein FAIRES Urheberrecht

Aktuell kann man an viel zu vielen Stellen ohne böse Absichten einfach aus Unwissenheit eine Urheberrechtsverletzung begehen. Als privater Internetakteur läuft man wegen der Kriminalisierung solch einfacher und natürlicher Handlungen wie dem Herumzeigen/Teilen von eigenen Fotos ständig Gefahr, geldgierige Urheber und Anwälte aufzuscheuchen. Dabei könnte das Urheberrecht mit ein paar einfachen Anpassungen viel fairer gestaltet werden:

  1. Statt einer kostenpflichtigen Abmahnung sollte zumindest bei privaten Akteuren ein Hinweis oder eine Verwarnung verpflichtend sein, sodass man die Möglichkeit hat, unwissentlich begangene Urheberrechtsverletzung ohne finanziellen Schaden zu korrigieren.
  2. Kommerzielle Nutzung benötigt dringend eine schärfere Abgrenzung. Es ist völlig unverständlich, warum das Gesetz private Websitebetreiber, die maximal Refinanzierungsmaßnahmen betreiben, und echte kommerzielle Angebote auf eine Stufe stellt. Als kommerziell sollte ein Angebot in Bezug auf das Urheberrecht nur dann gelten, wenn es direkt fremdes Eigentum vermarktet oder klar ersichtlich zur Verkaufsförderung dient. Für ein aufgehängtes privates Foto oder eine Fototapete in einem Restaurant gilt dies zum Beispiel nicht. Man geht in erster Linie wegen der guten Küche dorthin, nicht wegen der Bilder, die an den Wänden hängen. Und die beeindruckendsten und einzigartigsten Fotos können auch nicht über ein versalzenes Essen hinwegtrösten.
  3. Die Urheber sollten auch bei privaten Urheberrechtsanfragen zur Mitwirkung verpflichtet sein. Für Anfragen zum Urheberrecht müsste es eine vorgegebene Reaktionsfrist geben (analog zu Datenschutzanfragen), innerhalb derer man mit klaren, verbindlichen Aussagen rechnen kann. Keinerlei Reaktion sollte in diesem Fall als stillschweigende Zustimmung gelten, denn wer nicht auf Anfragen reagiert, dem scheint es egal zu sein, ob und wie sein Material verwendet/veröffentlicht wird.
  4. Wir brauchen dringend Regelungen für erlaubte faire Nutzungen im Urheberrecht, ähnlich dem in Amerika bereits angewandten Fair-Use-Prinzip, um das Urheberrecht an die aktuell gelebten Gegebenheiten im Internet anzupassen. Damit könnte privaten Akteuren mehr Rechtssicherheit gegeben und der Aufwand für Urheber verringert werden. Aber dazu in späteren Artikeln mehr.

Weiterführende Artikel

Schöne neue, beschränkte Welt – Wenn Fortschritt zum Rückschritt wird

Quellen

Wikipedia – Artikel zum Thema Veröffentlichung
Wikipedia – Artikel zum Thema Urheberrechtsverletzung
Urheberrecht.de – Recht am eigenen Bild: Bildrechte zum Schutz der Privatsphäre
Initiative Tageszeitung e. V. – Artikel zum Thema Panoramafreiheit
Wikipedia – Artikel zum Thema Schutzlandprinzip
Heise online – Urheberrecht: Wann das Fotografieren von Gebäuden erlaubt ist
Stuttgarter Zeitung – Den Eiffelturm nachts fotografieren – Warum darf man das nicht?
Advocado – Abmahnung im Urheberrecht: Ansprüche, Folgen & Kosten
JuraForum – Begrenzung anwaltlicher Abmahnkosten bei Urheberrechtsverletzungen
Movie College – Der Copyright-Wahnsinn am Beispiel einer harmlosen Filmszene in einem Restaurant
Süddeutsche Zeitung – Urheberrecht royal: Abmahnungen für Jan Böhmermann und Kai Diekmann
Rieck & Partner Rechtsanwälte – Was ist gewerbliche Nutzung bei Fotos? Was gilt in Social Media?
Wikipedia – Artikel zum Thema Fair Use

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